Gerichtsbeschluss zu Holzpoltersicherung

Quelle:
ThüringenForst/Fordaq
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Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat Holzpolter kürzlich als walduntypische Gefahrenquelle eingestuft und verfügt, dass der Waldeigentümer Sicherungsmaßnahmen zu treffen hat - allerdings nur gegen selbstständiges Abrollen oder Abrutschen, etwa durch Wind oder Regen, nicht gegen kletternde Waldbesucher, informiert ThüringenForst. Es sei dem Waldbesitzenden schließlich nicht zumutbar und schlicht kaum realisierbar, jeden einzelnen Holzstamm festzubinden. Ausnahmen bilden Polter in der Nähe von Waldkindergärten, Jugendwaldheimen oder Spiel- und Grillplätzen. Hier seien wirksame Absperrungen einzusetzen.

Veröffentliche Mitteilung